Himmel über dem Marienfeld


Berufsunfähigkeit und Berufsunfähigkeitsversicherung

Die meisten Menschen arbeiten, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dafür haben sie einen Beruf gelernt, der nach Möglichkeiten sowohl ihren Interessen entspricht, als auch möglichst zukunftssicher das finanzielle Auskommen im größtmöglichen Umfang sicherstellt. Hinzu kommt, dass unsere Gesellschaft hochspezialisiert ist und mit einem gelernten Beruf ist es nur unter Abstrichen möglich, anderweitig zu arbeiten. An dieser Stelle greift die Berufsunfähigkeitsversicherung, mit der man eine drohende Erwerbsunfähigkeit absichern kann. Berufsunfähigkeitsversicherungen sind Invaliditätsversicherungen, welche einen finanziellen Ausgleich schaffen sollen, wenn der Versicherte den Beruf aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr ausüben kann. Hierbei ist es unerheblich, ob der finanzielle Ausgleich einem bislang bezogenen Lohn entspricht. Im Extremfall kann sogar eine unentgeltliche Tätigkeit versichert werden: So kann auch eine Hausfrau sich gegen Berufsunfähigkeit versichern. Im Falle dessen, dass sie nicht mehr den Haushalt führen kann, muss schließlich eine bezahlte Kraft ihre Leistungen übernehmen.

Eine Berufsunfähigkeit tritt ein, wenn der Versicherte seinen Beruf aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall für die Dauer von mindestens 6 Monaten nicht mehr ausüben kann. Hierbei ist diese Unfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Als Beruf wird hierbei auf eine Tätigkeit verwiesen, welche der Ausbildung und Erfahrung entspricht.  Die Berufsunfähigkeit muss hierbei nicht vollständig sein. Die meisten Verträge beginnen bereits ab einer Berufsunfähigkeit in Höhe von 50% mit der Leistung.
Sollte diese Berufsunfähigkeit dann tatsächlich eintreten, so wird meist eine Rente bis zu dem Beginn der regulären Altersrente gezahlt. Hierbei ist in die Kalkulation einzubeziehen, dass der Ertragsanteil der Berufsunfähigkeitsrente zu versteuern ist. Dieser Ertragsanteil ist umso höher, desto früher die Berufsunfähigkeit einsetzt. Die Höhe der Leistung ist aber auch von der Höhe der vorher eingezahlten Beiträge abhängig. Diese Beiträge werden wiederum durch mehrere Faktoren der Vertragsgestaltung beeinflusst: Bis zu welchem Alter soll die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden? In welchem Beruf ist der Versicherte tätig? Wie alt ist der Versicherte bei Abschluss der Versicherung? Soll ein Inflationsausgleich gezahlt werden? Gibt es besondere Risikofaktoren bei dem Versicherten? Ist er z.B. Raucher oder übergewichtig? All diese Fragen erschweren den Versicherungsvergleich.

Eine der strittigsten Klauseln im Rahmen von Berufsunfähigkeitsversicherungen ist die sogenannte „abstrakte Verweisung“. Im Rahmen des Vertrags wird – wie oben beschrieben – auf eine Tätigkeit verwiesen, welche der Ausbildung und Erfahrung entspricht, welche der Versicherte gegebenenfalls zumindest theoretisch noch ausüben kann. Hierbei besagt die gängige Rechtsprechung, dass Gehaltseinbußen von bis zu 20% seitens des Versicherten hinzunehmen sind, ohne dass er dadurch den Anspruch erwirkt, die Berufsunfähigkeitsversicherung nutzen zu können. Ein beliebtes Beispiel ist in diesem Zusammenhang der Chirurg mit rheumatischen Fingern, der immer noch als ärztlicher Berater tätig werden könnte. Sobald eine solche „abstrakte Verweisung“ zumindest theoretischer Natur seitens der Versicherung gefunden wurde, braucht die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr zu leisten. Dann obliegt es nämlich dem Versicherten, tatsächlich auch eine entsprechende Tätigkeit zu finden. Sollte ihm dies nicht gelingen, trägt er das alleinige Risiko.